Nutzen Sie auch die Möglichkeit
der Briefwahl!
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.
Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden.
Dazu müssen sie nach der Wahlbenachrichtigung bei der Verbandsgemeinde einen
sogenannten Wahlschein beantragen. Der Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die Ihnen
rechtzeitig vor der Wahl zugestellt wird.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen Wahlscheinantrag, der unterschrieben bei der zuständigen Verwaltung abgegeben oder in einem Briefumschlag dorthin gesendet wird. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt. Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen. Die Briefwahlunterlagen für die gleichzeitig stattfindende Europawahl sind ggf. zusätzlich zu beantragen.
Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein die Stimmzettel, ein Merkblatt/einen Wegweiser zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den gelben Umschlag werden die ausgefüllten Stimmzettel gesteckt. Der Umschlag wird anschließend zugeklebt. In den orangefarbenen Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der gelbe Umschlag mit den Stimmzetteln. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und im Bürger- oder Briefwahlbüro Ihrer Kommune sogleich die Stimme(n) abzugeben.
Quelle: Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Mehrheitswahl
Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wählerinnen und Wähler frei entscheiden, welchen wählbaren Personen aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimmen geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben, wie Ratsmitglieder zu wählen sind (siehe oben: Bildung des Gemeinderates, Zahl der Ratsmitglieder)